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BGB § 1131 Zuschreibung eines Grundstücks

BGB § 1131 Zuschreibung eines Grundstücks

[ Auszug: Wird ein Grundstück nach § 890 Abs. 2 einem anderen Grundstück im Grundbuch zugeschrieben, so erstrecken sich die an diesem Grundstück bestehenden Hypotheken  ... ]